Giesing Team GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab dem 01.01.2022

Allgemeines

1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.

Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Liefer- und Zahlungsbedingungen erkennt die Firma Giesing Team GmbH nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma Giesing Team GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber ausführt. Die Leistungen und Angebote der Firma Giesing Team GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Geschäftszeiten sind Montags bis Freitags von 9.00 bis 20.00 Uhr. Produktionen sind jedoch auch nach Vereinbarung Samstags, Sonn- und Feiertags sowie nachts möglich. Aufschlag für Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten: ab 20.00 Uhr und Sonn- u. Feiertags: zuzüglich 25 %

3. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive Mehrwertsteuer. Angebote der Firma Giesing Team GmbH sind grundsätzlich freibleibend, falls sich nicht aus einer schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Firma Giesing Team GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Absprache Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Jede telefonische Buchung gilt als verbindlich. Buchungen, die nicht bis 24 Stunden vor Produktionsbeginn storniert werden, werden mit 50% der gebuchten Zeit berechnet.

5. Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern werden -soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart- nach eigenem Ermessen der Firma Giesing Team GmbH archiviert.

I. Geltungsbereich

1. Für die Geschäftsbeziehungen der Firma Giesing Team GmbH – nachfolgend „Giesing Team“ genannt - mit deren Auftraggebern – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt - und den von dem Giesing Team beauftragten Sprechern, Sängern, Darstellern bzw. sonstigen Leistungsschutz- bzw. Urheberrechtsinhabern – nachfolgend „Künstler“ genannt - gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt-. Auftraggeber ist derjenige, der die Durchführung des Auftrages – schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch- veranlasst hat, auch wenn die Rechnungsstellung auf seinen Wunsch hin gegenüber einem Dritten erfolgt. D.h. in seinem solchen Fall haften der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Rechnungssumme. Das Giesing Team ist vor Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen, falls die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten erfolgt. Es besteht für das Giesing Team keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

Änderungen oder Ergänzungen der AGB bei Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Nachträgliche Zusatzvereinbarungen, die nicht mit der Geschäftsführung des Giesing Team getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch das Giesing Team. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge.

2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende AGB des Auftraggebers oder eines Künstlers erkennt das Giesing Team nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn das Giesing Team in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos für den Auftraggeber ausführt oder den Künstler vorbehaltlos beauftragt.

II. Vertragsabschluss

1. Angebote des Giesing Team in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form, sind keine Angebote im Rechtssinn, sondern als Aufforderung an mögliche Auftraggeber zur Abgabe einer Bestellung (Auftragserteilung) zu verstehen. Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung spätestens mit der Annahme der Lieferung/ Leistung durch den Auftraggeber zustande. Das Giesing Team erteilt eine schriftliche Auftragsbestätigung nur dann, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. Auch jede fernmündliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist verbindlich. Auftragserteilungen bzw. Buchungen, die nicht bis zu 24 Stunden vor Beginn der Produktion storniert werden, werden mit 50% (der Hälfte) der gebuchten Zeit berechnet.

III. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle mündlichen oder schriftlichen Informationen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Giesing Team überlassene Arbeitsunterlagen oder Vorlagen, die der Vertraulichkeit unterliegen, deutlich zu kennzeichnen, da ansonsten die Vertraulichkeitsverpflichtung nicht gilt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen des Giesing Team behält sich das Giesing Team Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftraggeber bzw. der Künstler darf diese Dritten nicht zugänglich machen.

IV. Geschäftszeiten

Die Geschäftszeiten des Giesing Team sind Montags bis Freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr. Produktionen sind jedoch auch nach vorheriger Vereinbarung, Samstags, Sonn- und Feiertags sowie Nachts möglich. Der Aufschlag für Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten: ab 20.00 Uhr und Sonn- u. Feiertags: zuzüglich 25 % (fünfundzwanzig Prozent).

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen. Kosten, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden (Telefonate, Kontrollen etc.) oder aus nicht vollständiger Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Die Durchführung der vom Giesing Team zu erbringenden Leistung setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Auftraggeber voraus, über die der Auftraggeber das Giesing Team umfassend zu informieren hat. Sollte ein Termin der Leistungserbringung wegen fehlender, falscher oder nicht vollständiger Informationen des Auftraggebers nicht eingehalten werden können, bleibt der Vergütungsanspruch des Giesing Team vollständig bestehen.

VI. Urheber- Nutzungsrechte

1. Das Giesing Team weist hiermit daraufhin, dass die nicht zu reinen Privatzwecken vorgenommene Vervielfältigung, Bearbeitung und/oder Verbreitung sowie jegliche kommerzielle Auswertung von urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützten Werken insbesondere Musik, Text oder Sprache – nachfolgend „vorbestehende Werke“ genannt - genehmigungspflichtig ist und eine Auswertung ohne entsprechende Rechteklärung und Genehmigung der Berechtigten gegen geltendes Recht verstößt.

2. Das Giesing Team ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Arbeiten genehmigungspflichtig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sollte ein solcher Verstoß vorliegen, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für sämtliche in diesem Zusammenhang beim Giesing Team oder Dritten entstehenden Schäden und stellt das Giesing Team vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

3. Das Giesing Team bietet ihren Auftraggebern grundsätzlich an, urheber- und/oder leistungsschutzrechtliche Fragen für den Auftraggeber zu klären bzw. zu bearbeiten. Der Auftraggeber erteilt in einem solchen Fall den Auftrag zur Rechteklärung schriftlich und übermittelt dem Giesing Team alle vorhandenen Informationen und Angaben, die für die Rechteklärung erforderlich sind.

4. Für den Fall, dass vorbestehende Werke im Rahmen einer Produktion oder einem Layout auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin verwendet werden sollen, weist der Auftraggeber das Giesing Team ausdrücklich vorab auf die vorbestehenden Werke hin. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verantwortlich für die Rechteklärung, Lizenzierung und Vergütung von vorbestehenden Werken. Der Auftraggeber stellt das Giesing Team in diesem Zusammenhang vollumfänglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Die vollumfängliche Haftungsfreistellung für das Giesing Team gilt auch dann, wenn der Auftraggeber unwissentlich vorbestehende Werke im Rahmen einer Produktion oder einem Layout einsetzt.

5. Rechte, die von den Berechtigten bzw. Künstlern an die GEMA, GVL oder sonstige Verwertungsgesellschaften übertragen wurden, sind nicht übertragbar. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Auswertung der Produktion diese Rechte selbstständig einzuholen und zu vergüten. Der Auftraggeber stellt das Giesing Team dahingehend von sämtlichen Ansprüchen vollumfänglich frei.

6. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Einräumung von Leistungsschutz- oder Urheberrechten, der vom Giesing Team im Namen des Auftraggebers beauftragten Künstler, zeitlich immer auf 1 (ein) Jahr ab Rechnungsstellung oder erster Schaltung der Produktion und räumlich auf Deutschland beschränkt wird. Sollte der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Auswertung einer Produktion beabsichtigen, ist der Auftraggeber zur Rechteklärung und Nachvergütung der Künstler verpflichtet und leistet die Nachvergütung direkt an die Künstler. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Giesing Team die erste sowie weitere Sendungen einer beim Giesing Team ganz oder teilweise gefertigten Produktion anzuzeigen,damit gegebenenfalls die Fälligkeit von Nachvergütungen nachgeprüft werden kann, und die Künstler benachrichtigt werden können. Die Haftung für Nachvergütungen, die aus solchen Verwertungen entstehen, trägt der Auftraggeber und stellt dahingehend das Giesing Team vollumfänglich von Ansprüchen der Künstler frei. Für den Fall, dass das Giesing Team Nachvergütungen direkt an Künstler leistet und diese im Anschluss gegenüber dem Auftraggeber geltend macht, erstattet der Auftraggeber die Nachvergütungen gegenüber dem Giesing Team.

VII. Allgemeine Haftungsregelungen

1. Gerät das Giesing Team aus Gründen, die es zu vertreten hat, in Leistungsverzug, bzw. ist seine Leistung mangelhaft, so besteht bei leichter Fahrlässigkeit keine Schadensersatzhaftung.

2. Gerät das Giesing Team aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, in Leistungsverzug, bzw. ist hierdurch seine Leistung mangelhaft, so ist die Schadensersatzhaftung des Giesing Team grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Terminzusagen des Giesing Team zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe entstehen, übernimmt das Giesing Team keine Haftung. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Giesing Team im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet das Giesing Team nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden (wie z.B. Vermögens- und/oder Folgeschäden) sind nicht von der Haftung umfasst.

4. Setzt der Auftraggeber dem Giesing Team, nachdem dieses bereits in Leistungsverzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist das Giesing Team nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf die Hälfte des tatsächlich eingetretenen Schadens begrenzt.

5. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die nicht durch das Giesing Team, sondern durch vom Auftraggeber hinzugezogene oder beteiligte bzw. beauftragte Dritte (wie z.B. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen etc.), verursacht werden.

6. Soweit die Haftung des Giesing Team aufgrund dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen.

VIII. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Leistung einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Soweit ein vom Giesing Team zu vertretender Mangel an seiner Leistung vorliegt, ist es nach seiner Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Erbringung einer Ersatzleistung berechtigt, soweit eine Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung für einen terminlich fixiert vereinbarten Erfüllungstermin noch möglich und für den Auftraggeber unter objektiven Beurteilungskriterien noch von Interesse ist. Sofern das Giesing Team eine “Kardinalpflicht” oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Die Haftung für Mangel verjährt in 12 (zwölf) Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

IX. Haftung für Materialien des Auftraggebers

1. Eine Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial des Auftraggebers oder des Künstlers kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 (drei) Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.

2. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.

3. Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet das Giesing Team, wie folgt: Bei Tonband-, Bild- und Datenträger-Aufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials.

4. Die Bestellung von Beleg-/Sendekopien muss schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Bestellung übernimmt das Giesing Team keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss umfasst ausdrücklich und insbesondere für Vermögens- und Folgeschäden.

X. Fremdleistungen/ Vermittelnde Tätigkeiten

1. Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Giesing Team durchführbar sind, so ist das Giesing Team grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen, sofern diese Leistungen vom Auftraggeber ausgesucht werden. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt das Giesing Team jedoch nach bestem Wissen und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Verauslagung solcher Fremdleistungen gegen den branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Porto, Nachnahmen, Telefonate, Taxen, Kurierdienste etc.). Für die Richtigkeit freiwilliger Angaben der beauftragten Sprecher*innen über Sprache, Auskunft oder Dialekt übernimmt das Giesing Team keine Haftung, uns ist nicht nachträglich belangbar.

2. Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers auch wenn hierauf von Seiten des Giesing Team nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt das Giesing Team keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.

XI. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Preise des Giesing Team als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt.

2. Mündliche Nebenabsprachen zur Zahlungsweise bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch das Giesing Team.

3. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettobeträge exklusive Mehrwertsteuer. Angebote des Giesing Team sind grundsätzlich freibleibend, falls sich nicht aus einer schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

4. Als Zahlungsbedingungen gelten die auf der Rechnung geschriebenen Bedingungen. Enthält die Rechnung keinen gesonderten Vermerk, so gilt sofortige Zahlung “rein netto Kasse” als vereinbart. Skonto-Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn es ergibt sich etwas anderes aus einer gesonderten und auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

5. Sämtliche Zahlungen sind 30 (dreißig) Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Giesing Team ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

6. Barauslagen und besondere Kosten, die dem Giesing Team auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Das Giesing Team behält sich vor, bei unzumutbar hohen Barauslagen, die Auslieferung der Produktion von der vorherigen Rückerstattung der Barauslagen durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

XII. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Giesing Team anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

XIII. Archivierung und Gefahrtragung

1. Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern werden -soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart- nach eigenem Ermessen des Giesing Team archiviert.

2. Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

XIV. Gerichtsstand

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlands- und Auslandskunden gleichermaßen.

3. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen, ist, soweit zulässig der Sitz des Giesing Team.

XV. Salvatorische Klausel

1. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder diese Bedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der AGB nicht berührt.

2. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

XVI. Besondere Bedingungen für Künstler

1. Ansprüche des Künstlers aus seiner Beauftragung (insbesondere Honoraransprüche), können ohne vorherige Zustimmung des Giesing Teams nicht an Dritte abgetreten werden. Künstler und Giesing Team vereinbaren hinsichtlich des Inhalts der Beauftragung absolute Vertraulichkeit. Dies gilt insbesondere im Verhältnis gegenüber dem Auftraggeber des Giesing Teams.

2. Giesing Team ist berechtigt, dem Künstler für die Beauftragung eine angemessene Bearbeitungsgebühr gemäß § 315 BGB (u. a. für Casting-Aufnahmen, Casting-Datenbankpflege, Versand von Castings, Kundenwerbung, Termindisposition, Abrechnung etc.) nach Absprache in Rechnung zu stellen.

3. Wegen der insbesondere in der Film- und Werbewirtschaft üblichen Usancen sind im Einzelfall Zahlungsziele für Künstlerhonorare von bis zu 3 (drei) Monaten möglich. Der Künstler erkennt dieses Zahlungsziel ausdrücklich an.